1. Der Grundgedanke
Wenn ein Laie darüber zu bestimmen hat, ob ein Objekt schadhaft ist bzw. wann ein Objekt zur Restaurierung gegeben werden muß, so ist klar, dass eine Maßnahme in aller Regel entschieden zu spät eingeleitet wird. Dann nämlich erst, wenn Schäden bereits ganz offensichtlich sind. Ein rechtzeitiges Handeln könnte hier wertvolle Substanz erhalten und zudem die Kosten wesentlich minimieren.
Um die unmittelbare Verantwortung für ein Objekt nicht einem Laien zu überlassen, einer Person, die das Objekt beinnahe täglich sieht und dem die schleichenden Veränderungen deshalb oft erst spät oder gar nicht auffallen, werden mehr und mehr Wartungsverträge abgeschlossen. In darin festgelegten Zeitabständen werden die im Vertrag aufgelisteten Objekte vom Fachmann inspiziert und notwendige Maßnahmen ausgeführt. Dies macht auch deshalb Sinn, weil bei der Inspektion die Begutachtung aus geringer Entfernung durchgeführt wird um so Schäden bereits im Frühstadium erkannt werden können. Schäden, die selbst ein Fachmann von dem normalen Betrachterstandpunkt aus nicht erkennen kann. Maßnahmen im Frühstadium können meist in situ durchgeführt werden. Dies hält die Kosten gering und schont die Objekte, da sie nicht mehrfach transportiert werden müssen. Zudem werden nicht nur Schäden in ihrem Frühstadium erkannt, sondern auch deren Ursachen, die dann oft mit noch geringem Aufwand behoben werden können.
Der Restaurator sägt dabei nicht den Ast ab, auf dem er sitzt, denn durch das frühzeitige Erkennen von Schäden können Kunstobjekte und Kirchenausstattungen erhalten werden und würden nicht kurzerhand durch Neuanfertigungen ersetzt. Auch gebietet es das eigene Berufethos, Kunst- und Kulturgut zu erhalten. Eine gute medizinische Versorgung zielt auch auf Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Patienten. Vorsorge ist besser als Nachsorge.
2. Vertragsumfang
Institutionen, die Wartungsverträge vereinbaren, haben meist gemischtes Kultur- bzw. Sammlungsgut. Es handelt sich um Kirchen, Klöster, Heimatmuseen (kleinere Museen, die nicht eine eigene Restaurierungswerkstatt unterhalten) etc. Es liegt nicht im Interesse dieser Institutionen, für jeden Kunstzweig eine andere Person mit der Wartung zu beauftragen. Das bedeutet, dass ein Wartungsvertrag die Inspektion der Objekte sämtlicher vorhandener Kunstgattung einschließt, also z.B. für eine Kirche sowohl die Ausstattung (Möbel, Skulptur, Gemälde, Steinobjekte, Metallobjekte, Paramente, liturgisches Gerät etc.), als auch die Raumschale (Wandmalerei, Stuck, etc.) und die Bausubstanz inklusive der Gebäudetechnik an sich umfasst. Die Ausführung einer Restaurierung ist im Bedarfsfalle mit einem Wartungsvertrag nicht zwingend gekoppelt. Die Notwendigkeit einer Restaurierung wird vom Auftragnehmer festgestellt und dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Dieser leitet weitere Maßnahmen ein, eruiert die Kosten und vergibt den Restaurierungsauftrag. An wen bleibt offen.
3. Vertragsinhalte
a) Arbeiten
Folgende Punkte sind üblicherweise Bestandteil der Inspektionsmaßnahmen:
Klimaüberwachung, Diebstahlsicherung, Brandschutz, Bausubstanz (Dach, Wand, Boden, Decke, Fenster, Türen) Regenwasser, Gebrauchsobjekte, Kunstobjekte, Gebäudetechnik wie Wasser, Strom, Heizung etc. (dies kann vom Vertrag ausgenommen werden, jedoch entbindet dies nicht von der Verpflichtung, für den Laien erkennbare Auffälligkeiten zu melden). Der Umfang der Vertraginhalte orientiert sich an der Komplexität des zu beaufsichtigenden Objekts. Bei kleineren Objekten beinhalten Wartungsverträge in der Regel die Komplettinspektion, bei Großprojekten werden einzelne Punkte wie z.B. Gebäudetechnik unter Umständen ausgenommen und an einen Fachmann aus diesem Bereich vergeben.
Bei der Inspektion ist besonders auf sämtliche Veränderungen wie abgefallene und lose Teile, lockere und aufgegangene Verleimungen, Verwerfungen, frisches Fraßmehl, Verfärbungen, Vergrauungen, abgeplatzte oder pudernde Fassungsschichten usw. zu achten. Da durch den bloßen Augenschein die Veränderungen oft nicht früh genug erkannt werden können, ist die Kontrolle durch technische Hilfsmittel wie z.B. Termohygrographen notwendig.
Inhalt eines Wartungsvertrages ist dabei meist auch die Dokumentation des Klimaverlaufes in den Innenräumen. Aus diesem Grunde ist das Aufsuchen des zu wartenden Objektes meist auch in regelmäßigen Abständen notwendig.
Um bei jedem Termin alle Objekte lückenlos zu inspizieren, ist das Erstellen einer Checkliste sinnvoll. Diese Liste kann systematisch durchgegangen und anschließend aufbewahrt werden. Eine Zustandskartei ist zu führen. Relevante Veränderungen werden unverzüglich dem Auftaggeber mitgeteilt.
Kleinere prophylaktische Maßnahmen sind vor Ort zu treffen und können i.d.R. auch ohne das Einholen der Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt werden.
Wichtig ist das Sicherstellen und fachmännische Aufbewahren abgefallener Teile.
Der Auftragnehmer sollte auch beratende Aufgaben übernehmen. Zum Beispiel in Kirchen hinsichtlich des Umgangs mit beweglichen Objekten, der Aufstellung von Blumenschmuck, Christbäumen, Kerzen etc.
b) Kosten
Der Arbeitsaufwand für einen Wartungsvertrag wird meist durch einen vorher bestimmten Festbetrag abgegolten. Kleinere Nebenleistungen werden im Normalfall nicht separat abgerechnet. Als Grundlage dient ein offengelegter Stundenlohn, der dann aufgrund des zu erwartenden Zeitaufwandes hochgerechnet wird. Materialaufwand und Spesen können gegen Vorlage der Quittungen gesondert abgerechnet werden.
Für geeignete und sichere Hilfsmittel wie Leitern und Gerüste hat der Auftraggeber zu sorgen.
c) Laufzeit
Die Laufzeit ist vertraglich festzulegen, kann aber auch unbefristet sein. Eine evtl. Kündigungsfrist ist zu vereinbaren und im Vertrag darzulegen.
d) Unterschrift
Der Vertrag ist mit Datum und Ort zu versehen und von beiden Vertragspartnern handschriftlich zu unterzeichnen. Das Original bleibt beim Auftraggeber, der Auftragnehmer erhält eine Durchschrift
Wir schicken Ihnen gerne weiteres Informationsmaterial zu (u.a. ein Muster eines Wartungsvertrages)